Satzung

SATZUNG vom 13.Dezember 2000

  • § 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
    • 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Eishockeynachwuchs Grafing
      2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
      3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
      4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
      5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
      6. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Nachwuchsarbeit des Eishockeysports in Grafing.
      7. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Nachwuchses verwirklicht.
      8. Sitz des Vereins ist Grafing.
      9. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
  • § 2 Vorstand, Ehrenvorsitzender und    Genehmigungsausschuss
    • Vorstand:
    • 1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

    • 1a. dem 1. Vorsitzenden und
      dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
      Diese beiden Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB.
      Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der erste und zweite Vorsitzende je mit Einzelvertretungsbefugnis.
      1.b. dem "erweiterten Vorstand". Ihm gehören nachfolgende Funktionsträger an:
      Schriftführer
      Schatzmeister.
      2. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder haben keinen Anspruch auf Vergütung.
      3. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
      4. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Hauptversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
      5a. Vorstandsmitglieder eines Eishockeyvereines können nicht in den Vorstand des Fördervereins gewählt werden.
      5b. Vorstandsmitglieder des Eishockeyvereines müssen, sobald sie in den Vorstand eines Eishockeyclubs gewählt worden sind, ihr Vorstandsamt beim Förderverein niederlegen.
    • Ehrenvorsitzender
      Ehemalige Vorstandsmitglieder de Fördervereins. die sich durch herausragende Leistungen im und um den Förderverein ausgezeichnet haben, können mit Dreiviertel-Mehrheit zu Ehrenvorsitzenden des Fördervereine Eishockey Nachwuchs Grafing e. V. ernannt werden
      Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebenszeit und kann nur entzogen, wenn sich das Ehrenmitglied entweder eine ehrenrührige Handlung hat zu Schulden kommen lassen oder bei einem etwaigen fahrlässigen Verstoß gegen eine geltende Satzung des Fördervereins. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit beschlossen.
      Das Amt des Ehrenvorsitzenden beinhaltet das Recht, bei allen Sitzungen des Vorstandes und des Genehmigungsausschusses des Fördervereins beratend mitzuwirken.
      Ehrenvorsitzende sind zur Zahlung von Beiträgen nicht verpflichtet, aber berechtigt. 
    • Genehmigungsausschuss

    • Über die Zuwendung der Mittel an die einzelnen Nachwuchsmannschaften entscheidet der Genehmigungsausschuss. Dieser besteht aus den Mitgliedern des Vorstandes, sowie einem Trainer und einem Vertreter der Eltern der Nachwuchsmannschaften.
      Die Person des Trainers und des Elternvertreters sind dem Vorstand vor Beginn einer Spielsaison bis spätestens 15. September zu benennen. Der Trainer und der Elternvertreter dürfen nicht der gleichen Nachwuchsmannschaft angehören.
      Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Genehmigungsausschusses.
  • § 3 Mitgliedschaft
    • Mitglied kann jedermann werden. Die Mitgliedschaft wird mit einem Aufnahmeformular beantragt. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der beiden Vorsitzenden. Der Mindest-Jahresbeitrag wird von der Hauptversammlung festgelegt und ist im voraus zahlbar.
      Die Mitgliedschaft tritt bei Zahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft. Freiwillige Spenden sind erwünscht. Spenden von Nichtmitgliedern werden entgegengenommen und müssen auch entsprechend dieser Satzung verwaltet werden. Der Spender gilt jedoch ohne Aufnahme nicht als Mitglied.
      Jedem Mitglied ist diese Satzung zu übergeben.
      Die Mitgliedschaft erlischt bei einer schriftlichen Austrittserklärung und bei Tod. Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
  • § 4 Finanzen
    • Die Verwaltung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden obliegt dem Vorstand. Ausgaben für Verwaltungsarbeiten können vom Vorstand entschieden werden.
      Es ist nicht statthaft, das Vereinskonto zu überziehen oder anderweitig im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen.
      Die Vorstandsmitglieder haften bei Vergehen gegen diese Kreditklausel mit ihrem eigenem Vermögen.
  • § 5 Förderung der Nachwuchsarbeit
    • Die Finanzierungsanträge der einzelnen Nachwuchsmannschaften müssen jährlich zum Saisonbeginn, bis spätestens 15. September, vorgelegt werden
      Die Gliederung der Anträge hat so transparent zu sein, dass die Verwendung der Mittel des Fördervereins zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken erkennbar ist. Bei Bedarf können im Laufe der Saison weitere Anträge gestellt werden.
      Die Mitglieder des Genehmigungsausschusses werden nach Antragstellung zu einer Versammlung einberufen. Während der Versammlung wird den Antragstellern die Gelegenheit gegeben, die vorliegenden Anträge persönlich zu erläutern.
      Bei Bewilligung der Unterstützung ist der Antragsteller verpflichtet, bis zur nächsten Sitzung des Fördervereins Ausgabenbelege vorzulegen.
      Die Unterstützung kann auch durch Sachspenden erfolgen.
      Alle Spenden sind vom Verein zu quittieren.
  • § 6 Stimmrecht bei Wahlen
    • Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Eine Stimmabgabe durch Brief ist möglich. Eine briefliche Stimmabgabe zählt, wenn der Brief bis zum Beginn der Hauptversammlung einem der Vorsitzenden vorliegt. Die Abstimmung kann auch offen durch Handheben erfolgen. Die Mitgliedschaft ist nachzuweisen.
  • § 7 Information der Mitglieder
    • Die Vorstandsvorsitzenden sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass alle Mitglieder rechtzeitig (mindestens 1 Woche) vor einer Hauptversammlung über Ort, Zeit und anstehende Themen, welche zur Abstimmung anstehen, informiert werden. Die Einberufung erfolgt schriftlich. Bei jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu führen. Das Protokoll ist vom Vorstand und vom Schriftführer zu unterzeichnen und im Schaukasten auszuhängen.
  • § 8 Annahme oder Änderung der Satzung
    • Über die Annahme oder Änderung der Satzung wird auf der Hauptversammlung durch Abstimmung entschieden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder nötig. Das in § 1 Abs. 6 und 7 genannte Ziel des Fördervereins kann nicht verändert werden.
  • § 9 Anschrift des Vereins
    • Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige private Anschrift des Ersten Vorsitzenden.
  • § 10 Auflösung des Vereins
    • Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das Vermögen zu gleichen Teilen an die Nachwuchsmannschaften des EHC Klostersee Grafing aufgeteilt.
      Sollte der EHC Klostersee nicht mehr bestehen, entscheidet der Genehmigungsausschuss, in Einvernehmen mit dem Finanzamt, für welche gemeinnützige Zwecke das verbleibende Vermögen verwendet werden soll.