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SATZUNG vom
13.Dezember 2000
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§ 1 Name, Zweck und Sitz des Vereins
- 1. Der Verein führt den Namen: Förderverein Eishockeynachwuchs Grafing
2.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
6. Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Nachwuchsarbeit des Eishockeysports in Grafing.
7. Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen des Nachwuchses verwirklicht.
8. Sitz des Vereins ist Grafing.
9. Der Verein ist in das Vereinsregister einzutragen.
- § 2 Vorstand,
Ehrenvorsitzender und Genehmigungsausschuss
- Vorstand:
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1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
1a. dem 1. Vorsitzenden und
dem 2. (stellvertretenden) Vorsitzenden.
Diese beiden Vorstandsmitglieder bilden den geschäftsführenden Vorstand gem. § 26 BGB.
Gesetzliche Vertreter des Vereins sind der erste und zweite Vorsitzende je mit Einzelvertretungsbefugnis.
1.b. dem "erweiterten Vorstand". Ihm gehören nachfolgende Funktionsträger an:
Schriftführer
Schatzmeister.
2.
Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Die Vorstandsmitglieder
haben keinen Anspruch auf Vergütung.
3. Der Vorstand wird in der Hauptversammlung gewählt. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre.
4.
Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein in allen Angelegenheiten
nach den Beschlüssen und Weisungen der Hauptversammlung und unter
Einhaltung der Satzung.
5a. Vorstandsmitglieder eines Eishockeyvereines können nicht in den Vorstand des
Fördervereins gewählt werden.
5b. Vorstandsmitglieder
des Eishockeyvereines müssen, sobald sie in den Vorstand eines
Eishockeyclubs gewählt worden sind, ihr Vorstandsamt beim
Förderverein niederlegen.
- Ehrenvorsitzender
Ehemalige Vorstandsmitglieder de Fördervereins. die sich
durch herausragende Leistungen im und um den Förderverein
ausgezeichnet haben, können mit Dreiviertel-Mehrheit zu
Ehrenvorsitzenden des Fördervereine Eishockey Nachwuchs
Grafing e. V. ernannt werden
Die Ehrenmitgliedschaft besteht auf Lebenszeit und kann
nur entzogen, wenn sich das Ehrenmitglied entweder eine
ehrenrührige Handlung hat zu Schulden kommen lassen oder
bei einem etwaigen fahrlässigen Verstoß gegen eine
geltende Satzung des Fördervereins. Der Ausschluss wird
von der Mitgliederversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit
beschlossen.
Das Amt des Ehrenvorsitzenden beinhaltet das Recht, bei
allen Sitzungen des Vorstandes und des Genehmigungsausschusses
des Fördervereins beratend mitzuwirken.
Ehrenvorsitzende sind zur Zahlung von Beiträgen nicht
verpflichtet, aber berechtigt.
- Genehmigungsausschuss
Über
die Zuwendung der Mittel an die einzelnen Nachwuchsmannschaften
entscheidet der Genehmigungsausschuss. Dieser besteht aus den
Mitgliedern des Vorstandes, sowie einem Trainer und einem Vertreter der
Eltern der Nachwuchsmannschaften.
Die
Person des Trainers und des Elternvertreters sind dem Vorstand vor
Beginn einer Spielsaison bis spätestens 15. September zu benennen.
Der Trainer und der Elternvertreter dürfen nicht der gleichen
Nachwuchsmannschaft angehören.
Es entscheidet die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Genehmigungsausschusses.
- § 3 Mitgliedschaft
- Mitglied
kann jedermann werden. Die Mitgliedschaft wird mit einem
Aufnahmeformular beantragt. Die Aufnahme bedarf der Zustimmung der
beiden Vorsitzenden. Der Mindest-Jahresbeitrag wird von der
Hauptversammlung festgelegt und ist im voraus zahlbar.
Die
Mitgliedschaft tritt bei Zahlung des ersten Jahresbeitrages in Kraft.
Freiwillige Spenden sind erwünscht. Spenden von Nichtmitgliedern
werden entgegengenommen und müssen auch entsprechend dieser
Satzung verwaltet werden. Der Spender gilt jedoch ohne Aufnahme nicht
als Mitglied.
Jedem Mitglied ist diese Satzung zu übergeben.
Die Mitgliedschaft
erlischt bei einer schriftlichen Austrittserklärung und bei Tod.
Eine Kündigung kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen.
- § 4 Finanzen
- Die Verwaltung der eingezahlten Mitgliedsbeiträge und Spenden obliegt dem Vorstand. Ausgaben für
Verwaltungsarbeiten können vom Vorstand entschieden werden.
Es ist nicht statthaft, das Vereinskonto zu überziehen oder anderweitig im Namen des Vereins Kredite aufzunehmen.
Die Vorstandsmitglieder haften bei Vergehen gegen diese Kreditklausel mit ihrem eigenem Vermögen.
- § 5 Förderung der Nachwuchsarbeit
- Die Finanzierungsanträge der einzelnen Nachwuchsmannschaften müssen jährlich zum Saisonbeginn, bis
spätestens 15. September, vorgelegt werden
Die
Gliederung der Anträge hat so transparent zu sein, dass die
Verwendung der Mittel des Fördervereins zu ausschließlich
gemeinnützigen Zwecken erkennbar ist. Bei Bedarf können im
Laufe der Saison weitere Anträge gestellt werden.
Die
Mitglieder des Genehmigungsausschusses werden nach Antragstellung zu
einer Versammlung einberufen. Während der Versammlung wird den
Antragstellern die Gelegenheit gegeben, die vorliegenden Anträge
persönlich zu erläutern.
Bei Bewilligung der Unterstützung ist der Antragsteller verpflichtet, bis zur nächsten Sitzung des
Fördervereins Ausgabenbelege vorzulegen.
Die Unterstützung kann auch durch Sachspenden erfolgen.
Alle Spenden sind vom Verein zu quittieren.
- § 6 Stimmrecht bei Wahlen
- Jedes
Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
Eine Stimmabgabe durch Brief ist möglich. Eine briefliche
Stimmabgabe zählt, wenn der Brief bis zum Beginn der
Hauptversammlung einem der Vorsitzenden vorliegt. Die Abstimmung kann
auch offen durch Handheben erfolgen. Die Mitgliedschaft ist
nachzuweisen.
- § 7 Information der Mitglieder
- Die
Vorstandsvorsitzenden sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen,
dass alle Mitglieder rechtzeitig (mindestens 1 Woche) vor einer
Hauptversammlung über Ort, Zeit und anstehende Themen, welche zur
Abstimmung anstehen, informiert werden. Die Einberufung erfolgt
schriftlich. Bei jeder Hauptversammlung ist ein Protokoll zu
führen. Das Protokoll ist vom Vorstand und vom Schriftführer
zu unterzeichnen und im Schaukasten auszuhängen.
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§ 8 Annahme oder Änderung der Satzung
- Über die
Annahme oder Änderung der Satzung wird auf der Hauptversammlung
durch Abstimmung entschieden. Dazu ist eine Zweidrittelmehrheit der
anwesenden Mitglieder nötig. Das in § 1 Abs. 6 und 7 genannte
Ziel des Fördervereins kann nicht verändert werden.
- § 9 Anschrift des Vereins
- Als Anschrift des Vereins gilt die jeweilige private Anschrift des Ersten Vorsitzenden.
- § 10 Auflösung des Vereins
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks wird das
Vermögen zu gleichen Teilen an die Nachwuchsmannschaften des EHC Klostersee Grafing aufgeteilt.
Sollte der EHC
Klostersee nicht mehr bestehen, entscheidet der Genehmigungsausschuss,
in Einvernehmen mit dem Finanzamt, für welche gemeinnützige
Zwecke das verbleibende Vermögen verwendet werden soll.
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